Quelle: Bundesdruckerei

Der Sportbootführerschein Binnen

Der Sportbootführerschein ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen. Seit 1. Januar 2018 gültiger Sportbootführerschein im Scheckkartenformat.

Geltungsbereich

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist der Sportbootführerschein für Fahrzeuge unter 20 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet) und/oder einer größeren Nutzleistung als 11,03 kW (15 PS) vorgeschrieben. Auf dem Rhein ist er für Fahrzeuge unter 15 Meter Länge und/oder mit einer größeren Nutzleistung als 3,68 kW (5 PS)vorgeschrieben. In Berlin und Brandenburg ist er auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen auch für Sportboote unter Segel vorgeschrieben.

Voraussetzungen

  • Mindestalter mit Antriebsmaschine 16 Jahre (15 Jahre und 9 Monate am Tag der Zulassung)
  • „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerschein-Bewerber“ als Nachweis insbesondere für ausreichendes Sehvermögen (ggf. mit Sehhilfe), ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen sowie ausreichendes Hörvermögen (ggf. mit Hörhilfe). 
  • Vorlage eines gültigen Kfz-Führerscheins oder Führungszeugnisses. Auf die jeweilige Vorlage wird bei Minderjährigen verzichtet.

Die Prüfung

Die Prüfung zum SBF Binnen besteht aus einer schriftlichen theoretischen und einer praktischen Prüfung. Aufgrund des modularen Aufbaus des Sportbootführerschein-Systems können bereits erworbene Befähigungsnachweise ggf. zu einer Befreiung von Prüfungsteilen führen.

Theoretische Prüfung

In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden (Single-Choice-Fragebogen)

Basisfragen

  • Regelungen zum Verkehrsrecht
  • Schiffsführung
  • Umweltrecht
  • Schiffstechnik
  • Wetter

Binnenschifffahrtsstraßen

  • Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau
  • Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 
  • Verhaltenspflichten
  • Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichte

Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse auf einem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Wir bilden mit Booten der Kaiser Bootsmanufaktur aus. Somit stehen unseren Fahrschülern immer neueste Boote mit neuester Technik zum trainieren zur Verfügung.

Im Einzelnen werden gefordert:

  • Pflichtmanöver: Anlegen mit Antriebsmaschine, Ablegen mit Antriebsmaschine, Rettungsmanöver mit Antriebsmaschine
  • Sonstige Manöver: Kursgerechtes Aufstoppen, Wenden auf engem Raum, Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken, Anlegen einer/s Rettungsweste/ Sicherheitsgurts, Manöverschallsignale (von maximal drei gestellten Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden)
  • Knoten: Achtknoten, Kreuzknoten, Palstek, Einfacher Schotstek, Doppelter Schotstek, Stopperstek, Webleinstek, Webleinstek auf Slip, Rundtörn mit zwei halben Schlägen, Belegen einer Klampe mit Kopfschlag (von maximal sieben gestellten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung erklärt werden)


Anmeldung und Antragsunterlagen

Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Unterlagen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:

  • Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber. Ein durch Prüfung erworbener Sportbootführerschein, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist, ersetzt das ärztliche Zeugnis.
  • Gültiger Kfz-Führerschein 
  • Ein aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Entrichtung der Gebühren


Fristen und Nichterscheinen zur Prüfung

Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach zwei Wochen möglich und spätestens nach sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung möglich.

Bei Nichterscheinen zum geladenen Prüfungstermin wird eine Nichterscheinensgebühr in Höhe der beantragten Leistung, max. 25,00 € fällig. Bei erneutem Nichterscheinen wird der Antrag als zurückgenommen angesehen. In diesem Fall beträgt die Gebühr 75 % der Prüfungsgebühr (§ 10 Abs. 5 Bundesgebührengesetz). Die Gebühren werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss festgesetzt.